6. Fragen zur Ausgleichszuweisung allgemein
Ausgleichszuweisungen dienen der Finanzierung der Kosten der Pflegeberufeausbildung und werden an die Träger der praktischen Ausbildung (Pauschale und Vergütungsbestandteil) und an die Pflegeschulen (nur Pauschale) gezahlt.
Träger der praktischen Ausbildung, die im Finanzierungszeitraum Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden und ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Umlagebescheid nachkommen. Analog gilt es für Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung, die im Finanzierungszeitraum Studierende nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden.
Pflegeschulen, die im Finanzierungszeitraum Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden.
Die Ausgleichszuweisung wird am Ende des jeweiligen Monats ausgezahlt.
Grundsätzlich wird die Ausgleichszuweisung nicht mit der Umlage verrechnet. Die Umlage ist separat am 10. eines jeden Monats zu zahlen.
Die Höhe der Ausgleichzuweisung können Sie Ihrem Ausgleichszuweisungsbescheid entnehmen. Den Ausgleichszuweisungsbescheid finden Sie in der "Kommunikationshistorie".
"Verwaltung" → "Einrichtungsverwaltung" → "Einrichtung auswählen" → "Kommunikationshistorie"
Die Höhe der Ausgleichszuweisungen ist auch der Berechnungsinfo in der Ist-Meldung zu entnehmen und bildet die Ansprüche und Zahlungen der Ausgleichszuweisungen ab. Die monatliche Höhe der Ausgleichszuweisungen für einzelne Auszubildende/Schüler/Studierende kann in der Berechnungsinfo eingesehen werden.
"Ausgleichszuweisung" → "Ist-Meldung" → Aktionen "Berechnungsinfo Auszubildende/ Studierende"
Nach § 27 Abs. 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) setzen sich die Ausbildungskosten aus folgenden Faktoren zusammen:
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Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen + Kosten der praktischen Ausbildung (einschließlich der Kosten der Praxisanleitung)
- für Träger der praktischen Ausbildung (TpA)
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Betriebskosten der Pflegeschulen (einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung)
- für Pflegeschulen
Die Ausbildungsvergütungen werden im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel ("Lehrjahr") nicht vollständig, sondern lediglich in Höhe der Mehrkosten finanziert. Das bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen ein Wertschöpfungsanteil abzuziehen ist, den die Träger der praktischen Ausbildung selbst finanzieren müssen.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die praktische Tätigkeit der Auszubildenden für die Versorgung der Krankenhauspatientinnen und Krankenhauspatienten sowie der Pflegebedürftigen verwertbar ist. Der Wertschöpfungsanteil im Bereich der Krankenhäuser und stationären Pflegeeinrichtungen liegt bei 9,5 zu 1. Im ambulanten Pflegeeinrichtungsbereich bei 14 zu 1.
Das bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen von 9,5 bzw. 14 Auszubildenden die Kosten für eine vollausgebildete Pflegefachkraft abgezogen werden. Die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem Wertschöpfungsanteil ergibt die Mehrkosten, die durch den Ausgleichfonds finanziert werden.
Durch zahlungswirksames Einreichen der Ist-Meldung erhalten Sie die Ausgleichszuweisung.
Die Hinweisdokumente „Ist-Meldung (Pflegeschulen)“ und „Ist-Meldung (TpA)“ finden Sie auf der Startseite unten rechts unter dem Punkt Hinweise.