PFAU.NRW
Pflegeausbildungsfonds Nordrhein-Westfalen

Fragen Allgemein

Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe wird die Ausbildung in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ersetzt durch eine neue generalistische Pflegeausbildung mit dem Berufsabschluss "Pflegefachfrau" bzw. "Pflegefachmann".

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt für die Pflegeausbildungen, die ab dem 01.01.2020 beginnen. Die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildungen, die bis zum 31.12.2019 beginnen, werden nach altem Recht weitergeführt und abgeschlossen.

Zur Finanzierung der generalistischen Ausbildung werden auf Landesebene Ausgleichsfonds eingerichtet, die die Ausbildungskosten der ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen refinanzieren. In den Fonds zahlen zum einen die Kostenträger der Ausbildung - Krankenhäuser, (teil-) stationäre und ambulante Pflegeinrichtungen - und zum anderen das Land Nordrhein-Westfalen und die soziale sowie private Pflegeversicherung ein.

Träger der praktischen Ausbildung sind Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG), die mindestens einen Ausbildungsvertrag mit einer oder einem Auszubildenden geschlossen haben.

Bei erfolgreichem Abschluss der generalistischen Pflegeausbildung wird auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" erworben. Zusätzlich zur Urkunde wird eine Anlage mit dem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz erstellt.

Nach Ausübung des Wahlrechts im dritten Ausbildungsjahr wird nach erfolgreicher Prüfung auf Antrag entweder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bzw. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" erworben.

Nein. In Nordrhein-Westfalen musste bereits für die bisherigen Ausbildungen in der Gesundheits- und Kranken-/Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege kein Schulgeld gezahlt werden. Dies trifft auch auf das Neuverfahren zu.

Eine Registrierung in PFAU.NRW kann erst dann erfolgen, wenn Sie der Bezirksregierung Münster Ihren Versorgungsvertrag mit Ihrer IK-Nummer und mindestens einer Unterschrift eines Landesverbands der Pflegekassen in NRW vorlegen können. Ohne eine solche Unterschrift unter dem Versorgungsvertrag erfolgt keine Registrierung!

Liegt Ihnen der Versorgungsvertrag samt Unterschrift vor, können Sie diesen gerne an folgende E-Mail-Adresse des Datenbestands vom Ausgleichsfonds schicken: pfau-daten@bezreg-muenster.nrw.de

Sobald uns Ihre Daten vorliegen, werden Sie in den darauffolgenden Wochen ein Registrierungsschreiben von uns erhalten, mit dem Sie sich sofort nach Erhalt in PFAU.NRW registrieren können.

Sehen Sie sich zur Registrierung auch gerne unsere FAQs unter 2. "Fragen zur Registrierung" an.

Die Höhe des Gesamtfinanzierungsbedarfs setzt sich zusammen aus der Summe aller Ausbildungsbudgets, der Liquiditätsreserve in Höhe von 3% und der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6%.

Der Finanzierungsbedarf des aktuellen Jahres ist ebenfalls auf der Startseite von PFAU.NRW unter "Aktuelles und Veröffentlichungen" für Sie verlinkt.

Link zu "Aktuelles und Veröffentlichungen" – (https://pfau.nrw.de/aktuelles)

Der Umlagebescheid ist in der "Kommunikationshistorie" Ihrer Einrichtung hinterlegt.

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